Welche Begriffe unter der EmpCo-Richtlinie riskant sind – und wie Sie sie belegbar ersetzen.
Ab 27. September 2026 sind allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung und Neutralitätsaussagen auf Basis von Kompensation unzulässig. Das betrifft viele gängige Begriffe.
Aussagen zur Klimaneutralität, die auf Kompensation beruhen, sind nach der EmpCo-Richtlinie unzulässig.
Wie „klimaneutral“: Beruht die Aussage auf Kompensation, ist sie ab September 2026 unzulässig.
Als allgemeine Umweltaussage ohne Konkretisierung riskant; mit klarem Bezug und Nachweis einsetzbar.
Wird in der Richtlinie ausdrücklich als Beispiel für eine allgemeine Umweltaussage genannt.
Als Umweltversprechen („grünes Hotel“) eine allgemeine Umweltaussage; als Farbe oder Ortsbeschreibung unproblematisch.
Für Lebensmittel geschützt (Öko-Verordnung); außerhalb davon eine allgemeine Umweltaussage.
Allgemeine Klimaaussage ohne Vergleichsmaßstab – nach EmpCo in der Regel unzulässig.
Nur zulässig, wenn Bedingungen, Zeitraum und Norm genannt und belegt sind.
Sammelbegriff ohne rechtliche Definition – riskant ist die einzelne Aussage dahinter.
Bei Lebensmitteln an die Öko-Zertifizierung gebunden; in anderen Zusammenhängen allgemeine Umweltaussage.
Verwendbar, aber nur mit offengelegter Methode, Bilanzgrenze und Stichtag.
Kein gesetzlich definierter Radius – Gast und Kundschaft vermuten deutlich kürzere Wege als geliefert wird.
Klingt messbar, ist es aber nicht: ohne genannte Reduktion bleibt die Aussage unbelegt.
Ein Gefühl, keine Aussage – riskant erst, wenn ein geprüfter Umweltvorteil suggeriert wird.
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